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Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

§1 Allgemeines

Wir leisten aufgrund dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt wurden. Ergänzend gilt die VOB jeweils in der gültigen Fassung.

§ 2 Vertragsabschluss

Unsere Angebote gelten, soweit nicht anders im Angebot formuliert, 30 Tage ab Angebotsdatum. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist der Text des Angebotes. Ein Vertragsabschluss kommt mit der Annahme des Angebotes mit Unterschrift durch den Auftragnehmer zustande. Ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers ist nicht vorgesehen. An allen Projektunterlagen und Dokumentationen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Technische Änderungen behalten wir uns vor.

§3 Leistungsumfang

Zum Leistungsumfang gehört, wenn nicht anders vereinbart, die Herstellung des bestellten Gewerks nebst Zubehör ab Werk. Kosten für sämtliche Änderungen bzw. Abweichungen von der Leistungsbeschreibung aufgrund statischer oder technischer Erfordernisse oder behördlicher Anordnungen trägt der Bauherr. Das Wiederherstellen der Außenanlagen gehört nicht zum Lieferumfang.

§4 Termine

Wir sind stets um größtmögliche Termintreue bemüht. Dennoch sind unsere Angaben über Liefertermine keine verbindlichen Vertragstermine. Fälle höherer Gewalt entbinden uns von der Erfüllung unserer Verpflichtung. Gleiches gilt für Unzumutbarkeit bei der Versorgung von Roh- und Hilfsstoffen oder Energie. Voraussetzung für die Terminwahrung ist weiter die Beibringung sämtlicher Genehmigungen und anderer Unterlagen durch den Auftraggeber, soweit nicht anderslautend vereinbart.

§5 Behördliche Genehmigungen und deren Kosten

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderlichen Genehmigungen vor der Auftragsvergabe herbeizuführen. Sämtliche damit verbundenen Kosten wie Gebühren für Baugenehmigung, amtliche Lagepläne oder notwendige Straßensperrungen, trägt der Auftraggeber. Gleiches gilt für evtl. anfallende Kosten für erforderliche Prüfstatik, Bodengutachten oder Einmessen der Anlagen. Mehrkosten durch sonstige Auflagen der genehmigenden Behörden gehen zu Lasten des Auftraggebers. Er ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn das Vorhaben durch die Behörden abgelehnt wird. Der Auftragnehmer ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn die behördlichen Auflagen seine technischen Möglichkeiten übersteigen. Der Auftraggeber trägt generell das Baugrundrisiko.

§6 Fundamente, statische Grundlagen

Fundamente sind, soweit nicht anderslautend vereinbart, bauseits nach unseren Angaben herzustellen. Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße Herstellung geeigneter bzw. geforderter Fundamente verantwortlich. Anschließende Gebäudeteile müssen statisch und von ihrer Substanz für das geplante Bauvorhaben geeignet, berechnet und vorbereitet sein. Treten durch den Auftraggeber verursachte unvorhergesehene Verzögerungen im Bauzeitenplan auf, so gehen sämtliche daraus entstehenden Kosten zu dessen Lasten.

§7 Montage und Anlieferung

Lieferung und Montage erfolgt jeweils zu den geltenden Vereinbarungen des angenommenen Angebotes.

Die Schaffung der rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die Montage der Anlage (siehe §5) gehört nicht zum Lieferumfang. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Voraussetzungen für eine ungehinderte Montageausführung sicherzustellen. Der Montageort und der Anfahrtsweg müssen, auch für Spezialfahrzeuge, zugänglich sein. Der Auftraggeber ist weiter verpflichtet, den Monteuren Strom zur Verfügung zu stellen. Behördlich geforderte Schutzmaßnahmen der Baustelle sind vom Auftraggeber zu stellen. Wir haften nicht für evtl. Schäden an der Kranzufahrt oder dem Kranstandplatz.Wir haften nicht für Schäden an nicht sichtbaren oder für unsere Monteure in zumutbarer Weise nicht feststellbaren Leitungen auf deren Existenz wir nicht hingewiesen wurden.

§8 Abnahme, Mängel, Gewährleistung

Die Abnahme richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt für Mängelansprüche und Gewährleistung. Wir behalten uns technische und konstruktive Änderungen vor.

§9 Preise und Zahlungen

Unsere Preise verstehen sich ab Werk. Die vereinbarten Preise unterstellen, dass eine Lieferung der Anlage innerhalb vier Monaten erfolgen kann. Zahlungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Rechnungsdatum fällig, soweit nichts Anderslautendes vereinbart wurde. Sollten keine anderslautenden Zahlungsvereinbarungen getroffen sein, wird mit Erhalt der Auftragsbestätigung eine Abschlagszahlung i.H.v. 30 % der Auftragssumme fällig und nach der Fertigung eine weitere Abschlagszahlung i.H.v. 50 % der Auftragssumme. Die Schlussrechnung erfolgt nach der Lieferung und Montage.

§10 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers aus dem jeweiligen Vertrag bleiben Ware und Zubehör unser Eigentum.

§11 Rücktrittsrecht

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, Leistungserschwernis oder höhere Umstände, an denen wir kein Verschulden haben, oder für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsmodalitäten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§12 Schlussbestimmungen

Anderslautende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollte zwingendes Recht der Anwendung einzelner Bedingungen entgegenstehen, berührt das nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.

 

Gerichtsstand ist Darmstadt.